Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung
Die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung zur Sicherstellung der Unternehmensnachfolge kann ausgesprochen zweckmäßig sein
Mich erreicht immer wieder die Frage, was es für einen Unternehmer, der sich mit der Unternehmensnachfolge auseinandersetzt, für einen Sinn ergibt, für sein Unternehmen über den Weg in eine gemeinnützige Stiftung nachzudenken.
Der geneigte Leser wird spontan antworten: Das ergibt keinen Sinn, dann ist ja der Teil des Vermögens, den ich in die Stiftung getan habe, weg.
Na ja, so ganz vermag ich Ihnen da nicht zuzustimmen:
Das in die Stiftung verlagerte Vermögen geht zwar ohne Wenn und Aber in deren Eigentum über, aber der Unternehmer kann weiterhin darüber verfügen – natürlich im Rahmen der Zwecksetzung der Stiftung. Aber auch die Stiftung setzt darauf das Vermögen zu mehren und das ihr als Beteiligung anvertraute Unternehmen erfolg- und ertragreich weiter zu führen. Gleiches gilt für Kapitalvermögen, Immobilien und Kunstschätze, die der Stiftung evtl. auch noch anvertraut werden.
Und es gibt weitere Gründe, die dafür sprechen das Betriebsvermögen im Nachlass auf eine gemeinnützige Stiftung zu übertragen. Dazu eine grundsätzlich Aussagen über die gemeinnützige Stiftung:
Gemeinnützige Stiftung:
- Sie ist vom Prinzip her auf ewig angelegt;
- Eine Stiftung sollte in ihre Satzung den Katalog der vom Gesetzgeber zur Erreichung der Steuerbefreiung aufgelisteten Zwecke aufnehmen. Grund: Eine Änderung des Stiftungszwecks z.B. w/Wegfall des Förderobjekts nach Ableben des Stifters ist schwierig und hängt sehr von der Intention der Stiftungsaufsicht des jeweiligen Bundeslandes ab.
- Es besteht ein gewisses Risiko, dass die Stiftungsaufsicht im späteren Verlauf erwartet, dass von der Stiftung sämtliche ihrer in der Satzung genannten Zwecke erfüllt werden müssen. Das sollte gesprächsweise mit der Stiftungsaufsicht – jedes Bundesland ist da für sein Gebiet zuständig – im Vorwege besprochen werden.
- Es ist überlegenswert seine Stiftung anfangs im kleinen Rahmen zu gründen und sie erst dann peu á peu durch jährlich Zuwendungen in den Vermögensstock oder final mit dem Ableben des Stifters wachsen zu lassen. So kann der Gründer im Jahr der Gründung und den folgenden 9 Jahren jährlich T€ 1.000 – zusätzlich zu dem einen Stpfl zustehenden, abzugsfähigen Spendenvolumen – einkommenssteuermindernd als Sonderausgaben geltend machen. (Bei Eheleuten T€ 2.000) Im Normalbetrieb steht einem Stpfl ein abzugsfähiges Spendenvolumen von 20% des Gesamtbetrags seiner Einkünfte, bzw. von 4% der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter zu.
- Von der Erbschaftsteuer sind Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen gem. § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG generell befreit.
- Zuwendungen der gemeinnützigen Stiftung an den sind erlaubt. Dabei gilt die sogenannte Drittelregelung des § 58 Nr. 5 AO, die besagt, dass eine steuerbegünstigte Stiftung höchstens ein Drittel ihres Einkommens für den angemessenen Unterhalt des Stifters und seiner Angehörigen einsetzen darf, ohne die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu verlieren.
- Die Verfügungsmacht über das Stiftungsvermögen ist so, als wenn es dem Stifter noch persönlich gehört, sieht man denn von der freien Verfügbarkeit für seine Zwecke ab. Er haftet allerdings in seiner Eigenschaft als Vorstand der Stiftung der Stiftung gegenüber für beanstandungsfreie Ausübung der Stiftungsleitung.
- Die Besetzung des Stiftungsvorstands – ein oder mehrere Vorstandsmitglieder – und die Frage, ob dem Vorstand ein Kuratorium an die Seite gestellt wird, ist von großer Bedeutung und nicht einfach zu lösen. Einen Vorstand vom Typ `Nachlassverwalter´ nach Ausscheiden des Stifters zu bestellen, ist sinnlos.
- Ab einer bestimmten Größe einer Stiftung sollte dem Vorstand unbedingt ein Kuratorium an die Seite gestellt werden.
- Eine Immobilie im Besitz einer gemeinnützigen Stiftung kann nicht gepfändet werden.
- Die Stiftung kann mit Hilfe ihres Stiftungsvermögens (Stock) bis zu einer Größenordnung von 30% des Stocks unproblematisch Immobilien erwerben. (z.B. Betriebsimmobilien, Mietwohnhäuser etc.) Erwerbe im Wert darüber hinaus sind mit der Stiftungsaufsicht abzustimmen. Ein derartiges Geschäft ist für die gemeinnützigen Stiftung grunderwerbsteuerfrei.
- Beim Vorstand wird unterschieden zwischen dem ehrenamtlich tätigen Vorstand – lediglich Anspruch auf Ersatz tatsächlich getätigter Aufwendungen, wie zum Beispiel Reise- oder Materialkosten. Sollen darüberhinausgehende Zahlungen an die Vorstandsmitglieder geleistet werden, muss dies in der Satzung ausdrücklich festgelegt werden. So ist es beispielsweise möglich auch aufgewendete Zeit zu ersetzen oder dafür einen pauschalen Auslagenersatz festzulegen. In der Praxis erfolgt die Vorstandstätigkeit entgegen der Vorstellung des Gesetzgebers häufig hauptberuflich. Das Gehalt angestellter Vorstandsmitglieder muss ebenfalls in der Satzung vorgesehen sein und sollte von der Höhe her mit der Finanzverwaltung abgestimmt sein.
- Meine Empfehlung: Stiftung klein zu starten und dann langsam wachsen zu lassen. Vorteil u.a.: Da Gewinne der Stiftung nicht der Ertragsbesteuerung unterliegen ist 1 € in der Stiftung praktisch 2 € in der freien Wirtschaft wert. Der betriebliche Vermögensaufbau wird erleichtert und kann sich verstetigen.
- So oder so: Die Stiftung ist nicht das Problem, sondern das Finden eines wirklich fähigen Nachfolgers in der Leitung der Stiftung.
- Eine D & O – Versicherung bei der Stiftung deckt einfache, fahrlässige Handlungen des Vorstands ab. Angedacht werden kann stattdessen, eine von der Stiftung abgeschlossene Vollkasko-Versicherung, die möglicherweise für die Absicherung der Interessen einer Stiftung geeigneter sein kann.
Sollten Sie Interesse haben, dieses Thema zu vertiefen, sprechen Sie mich an.
Michael Gersdorf
Lübeck
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