Ausufernde Schenkungs- und Grunderwerbsteuerssteuer
Ein weiterer Fall mag verdeutlichen, wie wichtig eine kompetente Beratung ist.
Folgender Sachverhalt wurde an uns herangetragen:
A ist zu 51% und B zu 49% an der AB GmbH beteiligt. Die AB GmbH hält Grundbesitz. Aus persönlichen Gründen überträgt B, die nicht mit A verwandt ist, ihren GmbH-Anteil unentgeltlich an A.
Der Betrieb der AB GmbH wird nahezu unverändert fortgeführt.
Soweit der simple Sachverhalt.
Aus steuerlicher Sicht wäre nun zu prüfen, welche Belastungen auf den von mir vertretenen A zukommen würden.
Wegen der erfolgten Schenkung (notariell beurkundet), ist zunächst zu prüfen, ob Schenkungssteuer anfällt. Hier sind die §§ 13a / 13b ErbStG einschlägig. Danach fällt keine SchSt an, da es sich um begünstigtes Betriebsvermögen handelt und die Freibeträge ausreichen, um keine ErbSt-Zahlungsplficht auszulösen..
Ein weiterer nicht zu unterschätzender Aspekt ist die Prüfung, ob evtl. GrErwSt anfallen könnte. Grundsätzlich liegt bei erfolgter Übertragung der B-Anteile an A eine Anteilsvereinigung in einer Hand vor, denn A ist nunmehr alleiniger Anteilseigner der AB-GmbH. Dies würde für sich gesehen GrErwSt auslösen.
Ich konnte aber meinen Mandanten beruhigen, denn es kommt letztlich nicht zu einer GrErwSt-Belastung.
Bei einer Anteilsvereinigung wird nämlich der Erwerbsvorgang nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrErwStG insoweit befreit als die Anteilsübertragung zur Anteilsvereinigung beiträgt und diese unter das ErbStG fällt. Dies trifft auf den Sachverhalt zu. Dass tatsächlich wegen der Freibeträge keine SchSt anfällt, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Weiter war zu prüfen, ob nunmehr die bereits bei A liegenden 51%-Anteile im Rahmen der Anteilsvereinigung zur GrErwSt heranzuziehen sind. Das GrErwStG verfolgt den Grundsatz, dass Grundstückserwerbe steuerfrei bleiben sollen, soweit man bereits vorher Eigentümer war. Dies wird explizit in den §§ 5 und 6 GrErwStG ausgeführt. Allerdings betreffen die angeführten Paragraphen Gesamthandsgemeinschaften, was formal gesehen bei einer GmbH nicht der Fall ist. Unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes kommt man dennoch zu dem Ergebnis, dass eine analoge Anwendung auch für Kapitalgesellschaften, speziell im angeführten Sachverhalt, stattfinden muss.
Dies bedeutet letztlich eine GrErwSt-Befreiung für die gesamte Anteilsvereinigung, nämlich zu 49% wegen des Schenkungsvorgangs und zu 51% wegen der steuerfreien Anteilsvereinigung.
Hier zeigt sich einmal mehr deutlich, dass es ohne eine fachkundige Beratung zu einer Steuerlast gekommen wäre, die so vermieden wurde.
Alle bis dato involvierten Berater hatten vor ausufernder Schenkungs- und Grunderwerbsteuerssteuer gewarnt. Sie sehen, wie wichtig es ist, sich Rat versierter Fachleute einzuholen.
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